Die Einfuhr der Futtermittel erfolgt nach den Grundsätzen von Artikel 20 des Landwirtschaftsgesetzes. Der Bundesrat legt Schwellenpreise, respektive Importrichtwerte für alle Futtermittelausgangserzeugisse fest. Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preise franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie den Garantiefondsbeitrag (Beitrag für die Pflichtlagerhaltung von Getreide).
Die Schwellenpreise sind rein agrarpolitisch definierte Preise und haben somit mit Markt wenig oder nichts zu tun. Systembedingt orientieren sich die Preise für das Inlandgetreide an den Schwellenpreisen Der Inlandgetreidepreis bewegt sich im Normalfall Fr. 1.– bis Fr. 3.–/100 g unterhalb der entsprechenden Schwellepreisen.
Die Zölle werden vom Bundsamt für Landwirtschaft (BLW) im Normalfall monatlich angepasst. Bewegt sich der Preis für das zu importierende Futtermittel innerhalb der Bandbreite von
+/-Fr. 3.–/100 kg, so erfolgt keine Korrektur des Zolles.
Die Einfuhr von Mischfutter wird nach einem System mit einer sogenannten Standardrezeptur geregelt. Die Modalitäten sind im Artikel 22b der Agrareinfuhrverordnung (916.01) fixiert. Da gemäss Artikel 20 Abs. 7 des Landwirtschaftsgesetzes Schwellenpreise keine Industrieschutzelemente enthalten dürfen, wird bei der Einfuhr von Mischfutter einzig und alleine das Rohstoffpreis – Handicap ausgeglichen. Der Standort Schweiz mit höheren Kosten als das umliegende Ausland (Löhne, Energie, Investitionen, Auflagen, Transporte etc.) findet für die schweizerische Mischfutterindustrie keine Würdigung.